Beflaggungsregeln

 

Regelungen und Vorschriften

Die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden unterliegt in Deutschland festen Regeln. So herrscht an bestimmten gesetzlichen Feiertagen und an den Wahltagen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament eine Pflicht zum Aufziehen von Fahnen vor Dienstgebäuden. Auch die Dauer der Beflaggung (von 7 Uhr morgens bis zum Sonnenuntergang) und die Art und Größe der zu verwendenden Fahnen ist festgelegt. Das Bundesministerium des Innern erlässt an die untergeordneten Behörden Anweisungen, wenn außergewöhnliche oder Trauerbeflaggung vonnöten ist. Bei der Reihenfolge der aufgezogenen Fahnen sind ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

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Zitat aus dem
Bundesanzeiger Nr. 61
Seite 4982
vom 1. April 2005

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Öffentliche Beflaggungsregeln

I. Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Erlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen. Die besondere Regelung der Flaggenführung des Bundespräsidenten bleibt unberührt.

(2) Zu beflaggen sind sämtliche Dienstgebäude und darüber hinaus die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Wie die Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Bundes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.

(3) Die Beflaggung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit es sich handelt

a) um Nebengebäude und selbständige Gebäude von untergeordneter Bedeutung,
b) um Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind,
c) um Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnen und zu anderen nichtdienstlichen Zwecken bestimmt sind, auch wenn sie zur Erledigung von Dienstgeschäften mitbenutzt werden;

ferner, wenn auf dem Dienstgrundstück ein besonderer Flaggenmast errichtet ist und dort geflaggt wird.


II. Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

(1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu flaggen:

a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar)
b) am Tag der Arbeit (1. Mai)
c) am Europatag (9. Mai)
d) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai)
e) am Jahrestag des 17. Juni 1953
f) am Jahrestag des 20. Juli 1944
g) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
h) am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
i) am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag sowie
j) am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament.

(2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.

(3) Die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn werden täglich beflaggt.


III. Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

(1) Eine Beflaggung der unter Abschnitt I Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen in Abweichung von der Regelung in Abschnitt II wird vom Bundesministerium des Innern angeordnet, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet die Bundesregierung.

(2) Trauerbeflaggung aus Anlass des Ablebens eines ausländischen Staatsoberhauptes ordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn für den Tag der offiziellen Trauerfeierlichkeiten an.

Trauerbeflaggung aus Anlass des Ablebens eines in Deutschland akkreditierten Botschafters ordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für das Auswärtige Amt in Berlin und Bonn für den Tag der Überführung in das Heimatland an.

(3) Aus einem Anlass, der nur eine einzelne Verwaltung berührt, kann die zuständige Stelle dieser Verwaltung für ihre Gebäude die Beflaggung anordnen.


IV. Zu setzende Flaggen

(1) Wenn nach Abschnitt II oder III zu flaggen ist, so setzen

a) alle Behörden und Dienststellen des Bundes, auch die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesdienstflagge und - sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind - die Europaflagge;

b) die übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bundesflagge und - sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind - die Europaflagge.

(2) Über die Berechtigung zur Führung der Bundesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen neben den in Absatz 1 bezeichneten Flaggen auch die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gesetzt werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Flaggen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden.

Ob bei besonderen Anlässen auch Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete sowie Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen gesetzt werden, entscheidet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, für den Bereich der Bundeswehr - wenn es sich um rein militärische Anlässe handelt - das Bundesministerium der Verteidigung.


V. Art der Beflaggung

(1) Zu flaggen ist an senkrecht stehenden Flaggenmasten. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden. Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast oder Flaggenstock aufgezogen und niedergeholt werden können. Zulässig ist die Verwendung der in der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 (BGBl I, S. 1729) beschriebenen Formen der Bundesdienstflagge oder der Bundesflagge.

(2) Der Europaflagge und der Bundesdienstflagge oder der Bundesflagge gebühren, wenn daneben andere nach Abschnitt IV Abs. 3 zugelassene Flaggen gesetzt werden, die bevorzugten Stellen an der linken Seite von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen.

Sollen auch nach Abschnitt IV Abs. 4 zugelassene Flaggen gesetzt werden, so gilt - von der bevorzugten Stelle aus gesehen - folgende Reihenfolge:

a) Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen
b) Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen
c) Bundesdienstflagge oder Bundesflagge
d) Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in alphabetischer Reihenfolge
e) Flaggen der Gemeinden (Gemeindeverbände)

(3) Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des beflaggten Gebäudes und des Flaggenmasts stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

(4) Werden bei Trauerbeflaggung die Bundesdienstflagge oder die Bundesflagge auf halbmast gesetzt, so ist auch die Europaflagge auf halbmast zu setzen. Flaggen anderer überstaatlicher und internationaler Organisationen, ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete bleiben davon ausgenommen.

Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.

(5) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 07.00 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang.

(6) Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Morgen wieder zu hissen.

(7) Werden Flaggen angestrahlt, können sie auch nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben.


VI. Mitteilung der Beflaggung

(1) Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen nach Abschnitt III Abs. 1 und 2 teilt das Bundesministerium des Innern den übrigen Bundesministerien mit, die - soweit erforderlich - die Behörden und Dienststellen sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihres Geschäftsbereichs benachrichtigen. Es verständigt den Chef des Bundespräsidialamtes, den Präsidenten des Deutschen Bundestages, den Präsidenten des Bundesrates, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, den Präsidenten des Bundesrechnungshofes und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank.

(2) Soll auf ein gleichmäßiges Vorgehen der Landes- und Kommunalbehörden hingewirkt werden, verständigt das Bundesministerium des Innern die Landesregierungen und ihre Vertretungen beim Bund.

 
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